Absturzsicherungen sind nicht nur am Dach, aber auch an Stiegenläufen und Wandöffnungen über 1 m Absturzhöhe, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen oder über Gewässern erforderlich. Absturzsicherungen sind notwendig auch an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die über 2 m Absturzhöhe über dem Boden oder Flächen liegen. Dieses bezieht sich nicht nur auf die Höhe sondern auch die Tiefe, wie z.B. Gruben, Luken sowie Schächte. An Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen mit Versinkungsgefahr, muss unabhängig von der Absturzhöhe immer eine Absturzsicherung vorhanden sein.
Besondere Absturzgefahr besteht außerdem, wenn sich eine Person in einem Bereich von bis zu 2m zu einer Absturzkante aufhält.
Als Absturzkanten bezeichnet man Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten mehr als 1,00 m tief abstürzen können. Sie können z. B. vorhanden sein an baulichen Anlagen, Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, Geräten und verschiedenen Hilfskonstruktionen.
Für Arbeiten auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m und einer Dachneigung bis zu 20° sind geeignete Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Anstelle von Absturzsicherungen sind auch Abgrenzungen zulässig (§87 Abs 2 BauV).
Es ist wichtig, schon bei der Planung zu beachten, dass Personen für später erforderliche Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten permanent gesichert sein sollen (durch bauliche Maßnahmen oder Dachsicherheitssysteme wie z. B. Anschlageinrichtungen).
Als Absturzgefahr werden betrachtet:
• Sturz vom Dach / Dachrand
• Durchbrechen und Sturz durch Dachflächen
• Sturz durch eine Dachöffnung
• Sturz durch Lichtkuppeln oder andere Elemente
Sicheres Arbeiten auf Dächern behandelt die ÖNORM B 3417.