Erste Hilfe und Rettung
In den gesetzlichen Grundlagen für Höhenarbeiten werden nicht nur die notwendigen Arbeitsverfahren evaluiert, sondern auch schnelle und funktionelle Rettungsverfahren.
Die Rettungsausrüstung ist am Arbeitsplatz bereitzuhalten, und die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben in deren Handhabung unterwiesen und geschult zu sein.
Eine Rettung muss jederzeit möglich sein! Neben den allgemein gültigen Grundsätzen der Ersten Hilfe sollten bei Verdacht auf Hängetrauma spezielle Maßnahmen getroffen werden.
10 Gebote für die Höhenarbeit (AUVA)
1. Sicherheit ist oberstes Gebot.
2. Mit einer Gefährdungsbeurteilung/Evaluierung (nach ASchG §4) werden Gefahrenpunkte bereits in der Planungsphase aufgezeigt und analysiert. Externe Einflüsse (Wetter etc.) sind ebenso zu berücksichtigen wie der Faktor Mensch und spezielle Gefahren (Strahlung etc.).
3. Arbeitsabläufe müssen so geplant, durchgeführt und überwacht werden, dass bei allen Arbeitsschritten die maximale Sicherheit für Arbeitende und andere Personen wie Passantinnen und Passanten gegeben ist.
4. Ein Rettungskonzept muss vorbereitet werden.
5. Um Arbeiten auf höchstem Sicherheitsniveau zu gewährleisten, bedarf es geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz und anderer notwendiger Sicherheitsausstattung sowie gegen Hinabfallen gesicherten Werkzeuges.
6. Alle Höhenarbeiterinnen und -arbeiter müssen in der Anwendung der PSA, der weiteren Sicherheitsausrüstung, der Werkzeuge sowie der situationsbezogenen Rettung geschult und unterwiesen sein.
7. Höhenarbeitsplätze sind keine Alleinarbeitsplätze!
8. Partnercheck durchführen!
9. Stürze müssen immer vermieden werden!
10. Um das Verletzungsrisiko zu minimieren, muss immer darauf geachtet werden, dass der Sturzraum frei ist, der Sturzweg und der Fangstoß möglichst gering sind und jederzeit Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.